In der Rs VIII ZR 80/14 vertrat der dt BGH die Auffassung, dass ein Gebrauchtwagenhändler ohne besondere Verdachtsmomente nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug vor dem Verkauf einer umfassenden technischen Prüfung zu unterziehen. Er habe jedoch in jedem Fall eine fachmännische äußere Besichtigung ("Sichtprüfung") vorzunehmen. Dass ein als verkehrssicher verkaufter Gebrauchtwagen massive sicherheitsrelevante Mängel aufweist, die bei einer einfachen Sichtprüfung ohne weiteres erkennbar gewesen wären (hier: starke Korrosion an wichtigen Bauteilen), rechtfertige das sofortige Abgehen vom Kaufvertrag, weil dem Käufer eine Nacherfüllung durch den Händler aufgrund des entstandenen Vertrauensverlustes nicht zumutbar sei.