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Sexuelle Belästigung

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2012, A 43infas 2012, 102 Heft 3 v. 1.5.2012

Eine juristische Person (zB KG) haftet gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GlBG für die sexuelle Belästigung von Mitarbeitern auch dann, wenn diese keine Organstellung und keine gesetzliche Vertretungsbefugnis haben. Maßgeblich ist, ob sie zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind und die sexuelle Belästigung damit in einem inneren Zusammenhang stand.

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