KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 7, 181 ff, § 187 Abs 1 Z 3
ZPO § 477 Abs 1 Z 4
Da das Schuldenregulierungsverfahren gem §§ 181 ff KO ein Konkursverfahren ist, hat auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahren die Unterbrechung bereits anhängiger Prozesse des Schuldners zur Folge. Dies gilt auch im Fall einer Eigenverwaltung. Dem Schuldner kommt bei Eigenverwaltung zwar grundsätzlich die Prozessführungsbefugnis zu; nach § 187 Abs 1 Z 3 KO sind aber Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Konkursmasse nur wirksam, wenn das Konkursgericht zustimmt. Zu den "Verfügungen" werden stets auch Prozesshandlungen gerechnet. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Genehmigung der Prozessführung durch das Konkursgericht hat auch bei Eigenverwaltung die Konkurseröffnung die Unterbrechung bereits anhängiger Prozesse des Schuldners zur Folge.