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Internationale Zuständigkeit für Kaufpreisklage bei Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts

Wirtschaftsrecht JudikaturInternationales VerfahrensrechtRdW 2008/554RdW 2008, 591 Heft 9 v. 17.9.2008

EuGVVO: Art 5 Nr 1

UN-K: Art 57 Abs 1

Der Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO liegt für alle Ansprüche aus einem Kaufvertrag (hier: auf Zahlung des Kaufpreises) einheitlich am tatsächlichen Lieferort der Ware. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufvertrag UN-Kaufrecht unterliegt.

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