( ASVG § 49 Abs 3 Z 2, EStG § 68 Abs 5 ) Schmutzzulagen können auch dann beitragsfrei behandelt werden, wenn eine erhebliche Verschmutzung (etwa durch Erde) leicht entfernbar ist.
VwGH 96/08/0334 v. 16.02.1999
Aus kollektivvertraglichen Zulagenregelungen für den Fall einer wetterbedingten „Erschwernis für Arbeit im Freien“ sind noch keine Argumente gegen die Beitragsfreiheit von Schmutzzulagen zu gewinnen.