( ASVG § 49 Abs 3 Z 2 und Z 5 ) Die Zweckbestimmung einer Geldzulage als Aufwandsentschädigung für die Anschaffung und Reinigung der Arbeitskleidung wegen einer außerordentlichen Verschmutzung führt nicht zum Ausschluss von der Beitragsfreiheit als Schmutzzulage.
VwGH 96/08/0305 v. 16.02.1999