§ 863, § 1158 ABGB - Die in einem Schreiben der Arbeiterkammer an den Arbeitgeber verwendete Formulierung, „ihrem ehemaligen Dienstnehmer stehen somit folgende Ansprüche zu ...“, stellt - auch wenn die Arbeiterkammer vom Arbeitnehmer bevollmächtigt war, Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend zu machen - keine Kündigungserklärung des Arbeitnehmers dar, wenn zum einen in den Absätzen darüber die Formulierung „ihr Dienstnehmer“ und „ist in ihrem Unternehmen seit 8. 6.1999 beschäftigt“ enthalten sind und zum anderen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber bei einem nach Zustellung des Arbeiterkammerschreibens geführten Telefonat ausdrücklich erklärt hat, er habe das Dienstverhältnis nicht aufgekündigt. Der Übung des redlichen Verkehrs nach darf ein derartiges Schreiben nicht als Kündigungsschreiben verstanden werden, zumal es auf der Hand liegt, dass die Formulierung „ehemaliger Dienstnehmer“ aus bloßem Versehen in das Schreiben aufgenommen wurde.