§ 587 Abs 3 ZPO, § 78 Abs 2 AußStrG 2005
Ist ein Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts erforderlich, weil der vom Antragsgegner nominierte Schiedsrichter nicht an der Bestellung des Vorsitzenden mitwirkt, liegt der Grund für die Verfahrenseinleitung in der Sphäre des Antragsgegners, weshalb es der Billigkeit entspricht, ihn zum Kostenersatz zu verpflichten.