§ 141 AußStrG
Informationen aus gerichtlichen Verfahren, an denen minderjährige Kinder beteiligt sind, sind als vertrauliche Informationen anzusehen, für die eine besondere Verschwiegenheitspflicht besteht. Das Weitergabeverbot richtet sich insbesondere auch an den am Verfahren beteiligten gesetzlichen Vertreter des Kindes, der dessen Geheimhaltungsinteresse nicht verletzen und personenbezogene Daten nicht missbräuchlich verwenden darf.