Deskriptoren: Schadenersatz; Beweislast; Schadensminderungspflicht.
§ 1304 ABGB, § 1323 ABGB
Der Schädiger hat für die vom Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmäßig aufgewendeten Mittel aufzukommen. Darunter sind alle Aufwendungen zu verstehen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls – ex ante gesehen – machen würde.