Deskriptoren: Regress; Generalunternehmer; Subunternehmer; Verjährung.
§ 1313 ABGB
Der Generalunternehmer hat gegen seinen Subunternehmer eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung; überdies hat er allenfalls eigene Schadenersatzansprüche gegen den Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Subwerkvertrag.