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Schadenersatzansprüche gegen Wirtschaftstreuhänder - objektive Verjährungsfrist erst ab Schadenseintritt

gerade noch RECHTzeitigRdW 2006/505aRdW 2006, 541 Heft 9 v. 15.9.2006

Die für Schadenersatzansprüche gegen Wirtschaftstreuhänder in den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder vorgesehene Verkürzung der objektiven Verjährungsfrist auf 3 Jahre nach dem anspruchsbegründenen Ereignis wurde vom OGH als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. Ist diese Klausel nicht Gegenstand einer Verbandsklage oder eines Verbrauchervertrags, ist sie aber geltungserhaltend dahin zu reduzieren, dass die objektive 3-jährige Verjährungsfrist erst mit Eintritt des (Primär-)Schadens auf Grund des anspruchsbegründenden Ereignisses in Gang gesetzt wird.

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