( ABGB § 1293, § 1323, § 1324 ) Bei leichter Fahrlässigkeit eines Schädigers liegt der Schaden eines von diesem verletzten Arbeitsgesellschafters einer OHG nur in der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in Hinblick auf seinen im Schadenszeitpunkt bezogenen Arbeitslohn (Verdienstentgang), nicht aber in der Vereitelung zukünftiger Gewinnchancen als Gesellschafter.
OGH 2 Ob 270/98i v. 29.10.1998