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ABGB § 1295, ASVG § 333

BetriebswichtigesARD 5027/17/99 Heft 5027 v. 11.5.1999

( ABGB § 1295, ASVG § 333 ) Wird ein Arbeitsunfall durch mehrere Schädiger gemeinsam verursacht, von denen der eine (hier: Dienstgeber) nach § 333 ASVG haftungsfrei ist, der andere aber nicht, haftet infolge der Haftungsfreistellung des einen Schädigers der andere voll für die Ersatzansprüche nach bürgerlichem Recht.

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