( ABGB § 1295, ASVG § 333 ) Wird ein Arbeitsunfall durch mehrere Schädiger gemeinsam verursacht, von denen der eine (hier: Dienstgeber) nach § 333 ASVG haftungsfrei ist, der andere aber nicht, haftet infolge der Haftungsfreistellung des einen Schädigers der andere voll für die Ersatzansprüche nach bürgerlichem Recht.