( § 16 Abs 1, § 34 EStG ) Grobes Verschulden bei einem Verkehrsunfall anlässlich einer Dienstfahrt schließt die Behandlung von Schadenersatzleistungen als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung aus.
VwGH 25.01.2000, 97/14/0071
keine Werbungskosten bei grober Fahrlässigkeit