( § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 EStG ) Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zählen auch dann zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen bei bürgerlicher Kleidung durch ein Schild bzw. Firmenemblem tatsächlich dauerhaft eine Nutzbarkeit im Rahmen der privaten Lebensführung auszuschließen und Arbeitskleidung bzw. typische Berufskleidung anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben, wenn dieser Umstand erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht wurde. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262. (Bescheid aufgehoben)