Im Hinblick auf die Regelung des Art 13 Teil A Abs 1 lit m der 6. EG-RL und die mit § 6 Abs 1 Z 14 UStG 1994 verfolgten Ziele (vgl dazu die Materialien zum UStG 1972, 382 BlgNR 13, GP 4) kann nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen auf die Besteuerung der an gemeinnützige Sportvereine bzw von gemeinnützigen Sportvereinen im Zusammenhang mit dem sog Sachsponsoring erbrachten tauschähnlichen Umsätze verzichtet werden. Die Zurverfügungstellung von Ausrüstungsgegenständen, Leihe von Autos etc an gemeinnützige Sportvereine bzw die dafür von den gemeinnützigen Sportvereinen erbrachten Werbeleistungen brauchen weder als Leistungsaustausch noch als Eigenverbrauch erfasst werden.