( ArbVG § 72 ) Anspruch auf Beistellung einer Sekretärin als Sacherfordernis für den Betriebsrat besteht auch dann, wenn im Betrieb Rationalisierungsmaßnahmen im Personalbereich erfolgen. Ein Anspruch auf das Sacherfordernis eines Personalcomputers besteht nur in natura und berechtigt den Betriebsrat nicht zur Selbsthilfe.
ASG Wien 34 Cga 3/98d v. 29.04.1999, Berufung erhoben