( ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit a ) Die Anfechtbarkeit einer Kündigung wegen „Tätigkeit in Gewerkschaften“ kann insbesondere in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, auch gegeben sein, wenn rechtlich nicht sehr versierte Arbeitnehmer an einem Informationsabend teilnehmen, dessen Inhalt in der Informationsbeschaffung hinsichtlich einer BR-Gründung liegt. LG Wr. Neustadt 6 Cga 194/97a v. 09.02.1998. (ZAS Jud. 5/1999)