(FLAG § 26, § 17) Beruht die irrtümliche Auszahlung von Familienbeihilfe an die Mutter von im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater lebenden Kindern auf einem Versehen der Abgabenbehörde, haftet der Vater für die Rückzahlung der Familienbeihilfe auch dann, wenn die Ehe inzwischen geschieden und der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde. Die Abgabenbehörde gilt nicht als auszahlende Stelle im Sinne des § 26 FLAG.
VwGH 94/14/0049 v. 24.10.1995