BMAS 10.009/43-4/96 v. 28.03.1996
Nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung nicht nach den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist.