(FLAG § 2 Abs. 1) Auf Grund des Umstandes, daß ein Kind Vorlesungen besucht und am Studienort gemeldet ist, besteht noch kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind, wenn nicht auch das Antreten zur Prüfung bescheinigt ist.
VwGH 94/15/0034 v. 22.11.1995