1. Problemstellung
In Ausgleichsverfahren werden häufig von Großgläubigern „Rückstehungserklärungen“ abgegeben, um die Erfüllung des Ausgleichs zu ermöglichen: Sie vereinbaren mit dem Ausgleichsschuldner1), daß auf ihre Forderungen - entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 46 Abs 3 AO - nur dann Zahlungen geleistet werden müssen, wenn entweder der Ausgleich scheitert und der Konkurs eröffnet wird oder wenn die anderen Gläubiger schon die Ausgleichsquote voll erhalten haben und noch Vermögen vorhanden ist; die „nachrangige“ Forderung soll nur die Erfüllung des Ausgleichs nicht gefährden. Derartige Rückstehungserklärungen sind unproblematisch, solange sie nur den Gläubiger selbst berühren. Anders ist die Lage jedoch - worauf nicht immer ausreichend Bedacht genommen wird -, wenn möglicherweise auch Dritte von der Rückstehungserklärung betroffen sind, was vor allem dann der Fall sein könnte, wenn Mitschuldner, Bürgen, Pfandbesteller oder Garanten für die nunmehr nachrangige Verbindlichkeit haften. Hier stellt sich die Frage, ob die Rückstehungserklärung des Gläubigers dazu führt, daß er auch von den Dritten nicht mehr oder nur noch teilweise Zahlung begehren kann, oder ob er diese dennoch voll in Anspruch nehmen kann, aber deren Rückgriffsrechte gegen den Ausgleichsschuldner geschmälert werden, was möglicherweise wiederum zu Schadenersatzansprüchen gegen den zurückstehenden Gläubiger führen könnte. Sollte die Rückgriffsmöglichkeit nicht eingeschränkt sein, so könnten die Regreßansprüche der Dritten die Durchführung des Ausgleichs vereiteln. Bevor auf diese Fragen eingegangen wird, muß zunächst geklärt werden, welche Rechtsfolgen Rückstehungserklärungen im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Ausgleichsschuldner hervorrufen.