In RdW 1988, 154, ist auf die Aufhebung der Bestimmung über die AR-Abgabe durch den VfGH und auf die sich daraus ergebende Frage hingewiesen worden, ob der rückerstattete Abgabenbetrag, der von der Finanzbehörde dem Aufsichtsratsmitglied zurückzuzahlen ist, diesem verbleibt oder von diesem an die Gesellschaft weiterzuleiten ist.