§ 1002 ff ABGB, § 1009 ABGB
Wenn im Falle einer mehrseitigen Treuhand die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrages an den Verkäufer (Treugeber) nicht eintreten, so ist der Treuhänder ohne weitere Aufforderung zur Rücküberweisung des Betrags an den Kreditgeber (Treugeber) verpflichtet, wenn der Auftrag etwa durch Unmöglichwerden oder Widerruf nach§ 1002 ABGBbeendet wird.