§ 7 ABGB, § 461 ABGB, § 914 ABGB, § 1416 ABGB
Dem Gläubiger kann nicht der Wille unterstellt werden, mit der Bestellung einer weiteren, auch für eine andere Forderung haftenden Sicherheit seine früher bestellte, nur für eine Forderung haftende Sicherheit nicht mehr in Anspruch zu nehmen.