§ 918 ff ABGB
Art 63 f UN-K, Art 74 ff UN-K
Der Entgang der Gewinnspanne stellt einen positiven Schaden dar, da dieser Gewinn bereits mit Abschluss des Vertrages ein gegenwärtiger Vermögensbestandteil ist.
Nach UN-K hat der Gläubiger das Wahlrecht zwischen einer „konkreten“ Schadensberechnung anhand eines Deckungskaufes und einer „abstrakten“ Schadensermittlung durch Vergleich mit dem Marktpreis. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach Aufhebung des Vertrages den Nichterfüllungsschaden im engeren Sinne auch konkret berechnet. Schließt der geschädigte Vertragspartner regelmäßig gleichartige Geschäfte ab, so ist eine abstrakte Schadensberechnung nur dann ausgeschlossen, wenn er ein konkretes Geschäft nach Vertragsaufhebung als Deckungsgeschäft konkretisiert.