§ 25 Abs 1 AlVG - Wird einem Versicherten nach der (angeblichen) Beendigung seines Dienstverhältnisses der Bezug von Arbeitslosengeld gewährt, wird aber später als Ergebnis des vom Versicherten angestrengten Gerichtsverfahrens festgestellt, dass das Dienstverhältnis nie wirksam beendet war und nach wie vor aufrecht ist, ist der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 zweiter Satz AlVG erfüllt und der Dienstnehmer zur Rückzahlung des während des Verfahrens bezogenen Arbeitslosengeldes verschuldensunabhängig verpflichtet.