§ 12 Abs 1, § 25 Abs 1 AlVG - Die „Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses“ iSd § 12 Abs 1 AlVG setzt jedenfalls voraus, dass der Vertrag und die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem versicherungspflichtigen anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis erloschen sind. Der bloße Umstand, dass das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers - bei Fortdauer seiner Organstellung - endet, bedeutet noch keinen Entfall der Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers, gleichgültig ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet wurde, sowie dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung als Liquidator eintritt.