§ 82 lit f GewO 1859 - Erklärt ein Vorarbeiter einem ihm unterstellten Mitarbeiter, er arbeite zu viel und mache dadurch Probleme „für andere“, kann diesem einmaligen Vorfall nicht das Gewicht zukommen, um ihn zum Anlass einer Entlassung des rund 14 Jahre unbeanstandet im Betrieb beschäftigten Vorarbeiters zu nehmen. Die für den vorliegenden Fall in Betracht kommenden Entlassungstatbestände des § 82 lit f GewO liegen nicht vor. Der einmalige Vorfall kann weder als beharrliche Pflichtenvernachlässigung verstanden werden noch ist der Entlassungstatbestand der Verleitung zum Ungehorsam erfüllt. Eine bloße Vertrauensunwürdigkeit kommt im Übrigen nach der GewO 1859 im Gegensatz zu § 27 Abs 1 AngG als Entlassungsgrund nicht in Betracht.