§ 27 Z 1 AngG, § 191 Abs 1 ZPO, § 127 StGB - Die Unterbrechung eines (hier: arbeitsrechtlichen) Verfahrens wegen eines Strafverfahrens setzt zwar dessen Anhängigkeit nicht voraus, soll allerdings die Ausnahme sein. Insbesondere soll sie dann nicht stattfinden, wenn die Rechtssache dringlich ist, wenn das Ende des Strafverfahrens zeitlich noch ungewiss ist und der Zivilrichter die Sachlage auch ohne das Strafverfahren durch selbstständige Feststellung der Tatsachen beurteilen kann. Das Zivilgericht kann schließlich widersprechende Zeugen- und Parteienaussagen selbst werten, sodass eine Unterbrechung im Grunde nur dann angezeigt ist, wenn die im Strafverfahren erzielbaren Beweise mit den Mitteln des Zivilverfahrens nicht erreichbar sind.