Ein Schweizer Pharma-Unternehmen führte in Österreich einen Kongress durch und stellte den Antrag auf Erstattung der Vorsteuern aus den Kosten dieser Veranstaltung. Dieser Antrag wurde von der Finanzverwaltung mit der Begründung abgewiesen, dass kein Zusammenhang zwischen den vorgelegten Rechnungen und dem Seminarprogramm ersichtlich sei und dass daher auf Grund fehlender Sachverhaltsangaben keine Erstattung erfolgen könne. Dagegen richtete sich die Berufung.

