EStG 1988: § 29 Z 1
VwGH 22. 3. 2010, 2008/15/0092
Bei letztwillig vermachten Renten trifft den Erben (bzw einen eventuellen Vermächtnisnehmer) die Verpflichtung zur Rentenzahlung aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft (bzw die Annahme des Vermächtnisses). Für ein Abgehen von dieser zB im Erk des VwGH vom 21. 10. 1986, 86/14/0034, vertretenen Ansicht (die zur Steuerpflicht beim Rentenempfänger in Form sonstiger Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG führt) bietet auch das Erk des VwGH vom 26. 1. 1999, 98/14/0045, keinen Anlass (dieses Erk betrifft nur die Renteneinräumung im Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern, allerdings nur vor dem Hintergrund der Problematik der Abgrenzung, ob ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher Vorgang vorliegt). Der unter Bezugnahme auf Doralt, SWK 1999, S 458, vertretenen Ansicht, Rentenlegate seien nach der Rechtsprechung "bis zum Jahr 1999" als Versorgungsrenten behandelt worden, kann nicht gefolgt werden.