EStG 1988: § 28 Abs 1
VwGH 29. 7. 2010, 2006/15/0317
Der Begriff der Vermietung und Verpachtung setzt nach steuerrechtlicher Beurteilung die entgeltliche Gewährung des Gebrauchs oder der Nutzung einer unbeweglichen Sache voraus. Ausschließlichkeit der Nutzungsrechte ist nicht Tatbestandsmerkmal. Daher steht der Umstand, dass eine Dienstbarkeit an einer bereits vermieteten Liegenschaft eingeräumt wird, der Steuerpflicht des Servitutsentgelts nach § 28 Abs 1 Z 1 EStG grundsätzlich nicht entgegen (vgl zB VwGH 14. 6. 1988, 87/14/0014). Wird nicht nachgewiesen, dass die (Teil eines größeren Einkaufskomplexes bildenden) Liegenschaften durch die strittige (weitere) Servitutsbegründung eine bestimmte Wertminderung erfahren haben, kann das für die Einräumung der Dienstbarkeitsrechte entrichtete (Pauschal)-Entgelt als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer unterworfen werden (einen Entgeltanteil von 25 % hat die belangte Behörde ohnedies nicht der nichtsteuerpflichtigen Vermögenssphäre zugerechnet).