EStG 1988: § 6 Z 2, § 23 Z 2 (DBA-Ungarn: Art 22)
VwGH 29. 7. 2010, 2007/15/0048
Grundsätzlich sind die Bilanzpositionen einer ausländischen (im Beschwerdefall: ungarischen) Betriebsstätte bei der Erstellung der Bilanz des inländischen Stammhauses nach dem Zeitbezugsverfahren in inländische Währung umzurechnen (dh, dass für jeden einzelnen Geschäftsfall eine Umrechnung erfolgt, vgl BFH, BStBl 1997 II 128, und für Beteiligungen an Personengesellschaften BFH vom 18. 9. 1996, I R 69/95, BFH/NV 1997, 408). Damit mindert die Abwertung der ausländischen Währung nicht den Wert der Wirtschaftsgüter der ausländischen Betriebsstätte. Mitunternehmerschaftsanteile sind nach der so genannten Spiegelbildtheorie beim Beteiligten mit dem Betrag anzusetzen, der dem Kapitalkonto des Beteiligten entspricht. Dies gilt auch für die Beteiligung an einer ausländischen Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft). Aufgrund der durchgängigen Gewinnermittlung in inländischer Währung ergibt sich grundsätzlich für die einzelnen Wirtschaftsgüter der ausländischen Personengesellschaft (bzw dem aliquoten Anteil an den Wirtschaftsgütern) aus dem Umstand des Absinkens der ausländischen Währung keine Minderung ihres Teilwerts und somit auch keine Berechtigung zu einer Teilwertabschreibung der Beteiligung.