Nur das Ortsgebiet von Wien ist als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen; dagegen begründen Fahrten in die umliegenden Gemeinden jeweils „Reisen“. Das stellte der VwGH jüngst klar.
Das Finanzamt hat „die Bundeshauptstadt Wien sowie die umliegenden Gemeinden“ als gemeinsamen Mittelpunkt der Tätigkeit angesehen und deshalb einen Verpflegungsmehraufwand für Fahrten von Wien in die umliegenden Gemeinden als Werbungskosten nicht anerkannt.