Wird ein bebautes Grundstück erworben oder veräußert, und ergibt sich dabei die Notwendigkeit, die Anschaffungskosten bzw den Veräußerungserlös auf den Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits aufzuteilen, vertritt der VwGH die Aufteilung nach dem Sachwertverhältnis. In einem jüngsten Anlassfall hat der VwGH diese Methode neuerlich bestätigt.