Grundlegende Voraussetzung für die Beurteilung der Steuerfreiheit von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) nach § 3 Abs 1 Z 16 lit c EStG 1988 ist ua, ob deren Auszahlung an Sportler, Sportbetreuer (Trainer, Masseure etc) oder Schiedsrichter von begünstigten Rechtsträgern iSd §§ 34 ff BAO erfolgt ist. Fehlt dem Rechtsträger die Gemeinnützigkeit im Sinne der steuerlichen Vorgaben (im vorliegenden Fall, weil die Satzung des Vereins ua keine Regelung enthielt, was mit dem Vermögen des Vereins zu geschehen hätte, wenn der Verein behördlich aufgelöst werden sollte), kann die Reiseaufwandsentschädigung nicht steuerfrei zur Auszahlung gelangen. ( Quelle: BFG 12. 1. 2026, RV/4100258/2024)

