BMF 21.12.2001, 07 0104/2-IV/7/01
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden.
Für das Jahr 2002 gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen folgende monatliche Regelbedarfsätze: