BMF 09.10.2001
( § 124b Z 31 lit a EStG ) Bei Beginn des Lehrverhältnisses steht ein Lehrlingsfreibetrag von S 20.000,- (ab 1. 1. 2002: € 1.460,-) unter der Voraussetzung zu, dass das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Scheidet ein Lehrling vor Umwandlung in ein definitives Lehrverhältnis aus demselben aus, steht kein Lehrlingsfreibetrag zu.