(§ 133 GSVG, § 255 Abs 3 ASVG) Die Tatsache, dass im gesamten Bundesgebiet weniger als 100 Männer als Heimarbeiter vollbeschäftigt sind, ist für die Beurteilung einer Verweisungsmöglichkeit bei Erwerbsunfähigkeit irrelevant, da nicht von einer geschlechtsspezifischen Teilung des Heimarbeitsmarktes ausgegangen werden kann. Als Verweisungsfeld kommen also auch solche Tätigkeiten infrage, die in der Praxis überwiegend von Frauen verrichtet werden. OLG Linz 12.08.1999, 12 Rs 168/99. (ZAS Jud. 4/2001)