Eine die persönliche Leistungspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis liegt nicht vor, wenn eine Vertretungsmöglichkeit nur bei Krankheit oder Urlaub bzw nur im Kollegenkreis möglich ist.
Eine die persönliche Leistungspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis liegt nicht vor, wenn eine Vertretungsmöglichkeit nur bei Krankheit oder Urlaub bzw nur im Kollegenkreis möglich ist.