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Rechtswidrige Kündigung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1996, 279 Heft 6 v. 15.6.1996

§ 20 AngG, § 29 AngG

1. Die (einseitige) Versetzung in den Ruhestand ist arbeitsrechtlich nichts anderes als der Ausspruch einer Kündigung.

2. Auch eine fristwidrige Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis; dem AN stehen keine weiteren Entgeltansprüche mehr zu. § 29 AngG ist auf die rechtswidrige Kündigung analog anzuwenden.

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