§ 20 AngG, § 29 AngG
1. Die (einseitige) Versetzung in den Ruhestand ist arbeitsrechtlich nichts anderes als der Ausspruch einer Kündigung.
2. Auch eine fristwidrige Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis; dem AN stehen keine weiteren Entgeltansprüche mehr zu. § 29 AngG ist auf die rechtswidrige Kündigung analog anzuwenden.