Ein Rechtsanwaltsanwärter machte die Kosten für eine Netzkarte als Werbungskosten geltend; das FA versagte die Anerkennung, weil die Netzkarte zum Teil auch für private Fahrten verwendet worden ist. Der VwGH lässt dagegen den auf die berufliche Verwendung entfallenden Anteil zum Abzug zu.