Rechtsinstanz. Die Würdigung der relevanten Tatsachen und Beweise ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage und unterliegt daher nicht der Kontrolle des EuGH. Das "Rechtsmittel" an den EuGH ist auf Rechtsfragen beschränkt.1)1)Art 256 Abs 1, zweiter Satz, EG; Art 58 Abs 1 der Satzung des EuGH. Für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist daher allein das EuG zuständig.2)2)ZB EuGH 15.12.2010, C-156/10 P - Goncharov / Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt(HABM), Rdn 38; EuGH 30.06.2010, C-448/09 P - Royal Appliance International / Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt(HABM), Rdn 77; EuGH 18.07.2006, C-214/05 P - Rossi / Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt(HABM), Rdn 26.EuGH 19.7.2012, C-264/11 P - Kaimer / Kommission ("Kupferfittings"), Rdn 46-47.