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Der Sachverständigenbeweis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

AbhandlungenEduard Paulus5)5)Langjähriger Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde; derzeit Dienstzuteilung zum VwGH. Die in diesem Beitrag geäußerten Ansichten sind ausschließlich jene des Verfassers und müssen sich nicht notwendigerweise mit einer Behördenmeinung decken.ÖZK 2012, 150 Heft 4 v. 30.8.2012

Mit 15. Mai 2012 wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Nationalrat einstimmig angenommen1)1)Die korrespondierende einhellige Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 31. Mai 2012. und mit 5. Juni 2012 im BGBl I Nr 51/2012 verlautbart. Hinsichtlich des Kartellrechtsvollzuges wird derzeit die Regierungsvorlage zum Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 20122)2)KaWeRÄG 2012, 1804 d.B. (XXIV. GP); vgl dazu auch den Ministerialentwurf 349/ME (XXIV. GP). im Nationalrat beraten, der zu Folge die BWB ua mehr Kompetenzen nach dem AVG und VStG (Stichwort: Auskunftsbescheide und im Falle der Nichtbeantwortung derselben Erlassung von Strafbescheiden3)3)Im Artikel 2 der RV zur KaWeRÄG 2012 heißt es dazu: "13. § 11a Abs. 3 [WettbG] lautet: ‚(3) Die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nach Abs. 1 kann unter Anwendung des AVG auch mit Bescheid angeordnet werden. Einer Berufung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.‘ (…) 14. Dem § 11a werden folgende Abs. 4 bis 9 angefügt: ‚(…) (5) Wer entgegen einem Bescheid nach Abs. 3 keine, unrichtige, irreführende oder unvollständige Auskünfte erteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bundeswettbewerbsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Eine mit bis zu 25000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer in einer Auskunft nach Abs. 2 unrichtige oder irreführende Angaben macht. Es gilt das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991. (6) Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 3 bis 5 ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zulässig. (7) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann gegen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen ihre Bescheide Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.‘") erhalten soll, wobei gegen die Bescheide der BWB das Rechtsmittel der Berufung an den UVS Wien (zukünftig Landesverwaltungsgericht Wien) sowie nach Erschöpfung des Instanzenzuges eine Beschwerdemöglichkeit an den VwGH vorgesehen ist. Es bietet sich daher an, die aktuelle Diskussion über den Sachverständigenbeweis in Hinblick auf das für die neu geschaffenen Bundes- und Landesverwaltungsgerichte durch Bundesgesetz einheitlich4)4)Ausgenommen das Verfahrensrecht für das Bundesfinanzgericht; vgl Art 136 B-VG neu. zu regelnde Verfahrensrecht näher zu beleuchten:

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