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Rechtswidrige Verweigerung der Zustellung eines Bescheides des NÖ Landesagrarsenates

EntscheidungenEduard Paulus3)3)Langjähriger Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde; derzeit Dienstzuteilung zum VwGH. Die in diesem Beitrag geäußerten Ansichten sind ausschließlich jene des Verfassers und müssen sich nicht notwendigerweise mit einer Behördenmeinung decken.ÖZK 2012, 156 Heft 4 v. 30.8.2012

Aktuell wird die Regierungsvorlage zum Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 20121)1)KaWeRÄG 2012, 1804 d.B. (XXIV. GP); vgl dazu auch den Ministerialentwurf 349/ME (XXIV. GP). im Nationalrat beraten, der zufolge die BWB ua mehr Kompetenzen nach dem AVG und VStG (Stichwort: Auskunftsbescheide und im Falle der Nichtbeantwortung derselben Erlassung von Strafbescheiden2)2)Im Artikel 2 der RV zur KaWeRÄG 2012 heißt es dazu: "13. § 11a Abs. 3 [WettbG] lautet: ‚(3) Die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nach Abs. 1 kann unter Anwendung des AVG auch mit Bescheid angeordnet werden. Einer Berufung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.‘ (…) 14. Dem § 11a werden folgende Abs. 4 bis 9 angefügt: ‚(…) (5) Wer entgegen einem Bescheid nach Abs. 3 keine, unrichtige, irreführende oder unvollständige Auskünfte erteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bundeswettbewerbsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Eine mit bis zu 25000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer in einer Auskunft nach Abs. 2 unrichtige oder irreführende Angaben macht. Es gilt das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991. (6) Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 3 bis 5 ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zulässig. (7) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann gegen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen ihre Bescheide Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.‘") erhalten soll. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, ein jüngeres VfGH-Erkenntnis zur Frage der Rechtskonformität einer behördlichen Weigerung, einen bereits (gegenüber anderen Parteien) erlassenen Bescheid auch "an Dritte" zuzustellen, näher zu beleuchten.

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