Aktuell wird die Regierungsvorlage zum Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 20121) im Nationalrat beraten, der zufolge die BWB ua mehr Kompetenzen nach dem AVG und VStG (Stichwort: Auskunftsbescheide und im Falle der Nichtbeantwortung derselben Erlassung von Strafbescheiden2)) erhalten soll. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, ein jüngeres VfGH-Erkenntnis zur Frage der Rechtskonformität einer behördlichen Weigerung, einen bereits (gegenüber anderen Parteien) erlassenen Bescheid auch "an Dritte" zuzustellen, näher zu beleuchten.