Von der Rechnungslegungspflicht wegen Schwellenwertüberschreitung sind Einzelunternehmer und Personengesellschaften (bei denen mindestens eine natürliche Person unbeschränkt haftet) betroffen, die mit dem jeweiligen Betrieb mehr als € 400.000,- Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen. Ausgenommen davon sind Land- und Forstwirte, freie Berufe und Unternehmer mit Überschusseinkünften (insbes. Vermietung und Verpachtung).
