Mit dem 2. Wartungserlass 2006 vom 1.2.2007 wurden Neuaussagen im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung getroffen, die im Folgenden kurz dargestellt werden:
Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum
(EStR 2000, Rz 6419a)
Wohnungseigentümer müssen gem. § 31 Wohnungseigentumsgesetz eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen (sog. Instandhaltungsrücklage) bilden. Diese Rücklage ist zwar formal Vermögen der Eigentümergemeinschaft, wirtschaftlich aber ist die Rücklage weiterhin den Wohnungseigentümern zuzurechnen.
