Gem. § 10 EStG können Einnahmen-Ausgaben-Rechner, also Gewinnermittler gem. § 4 (3) EStG ab 2007 einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10 % des Jahresgewinnes, maximal jedoch jährlich € 100.000,- geltend machen. Keine begünstigten Investitionen sind u.a. Gebäude, PKW (mit den üblichen Ausnahmen) sowie geringwertige bzw. gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die von einer Konzerntochter (einem beherrschten Unternehmen) erworben wurden bzw. Wirtschaftsgüter, für die ein Forschungsfreibetrag in Anspruch genommen wurde.
